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Grundgesetz
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§20a
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Der Staat schützt auch in Verantwortung für künftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen ... durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung.
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Baugesetzbuch
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§1 Absatz 5
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Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen gewährleisten.
Bauleitpläne sollen menschenwürdige Umwelt sichern, Lebensgrundlagen schützen, Klimaschutz fördern
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§1 Absatz 6
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Besonders bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen:
u.a. Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft…. (die Umweltberichte zielen
dagegen in einer zur Unart ausgewachsenen Praxis auf „streng geschützte Arten“. Das BauGB schützt unbestimmt alle Tiere und Pflanzen unabhängig von ihrer Masse.)
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§1a Absatz 2
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Mit Grund und Boden sparsam umgehen.
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Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang. Notwendigkeit muss begründet sein (Nicht billig ich will mehr)
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§1a Absatz 3
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Zur Beachtung bei der Abwägung steht nicht an erster Stelle der Ausgleich, sondern die Vermeidung. Man muss auch zum Schluss kommen können, dass ein
Baugebiet nicht umgesetzt werden darf.
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§35 Absatz 3
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Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere, wenn das Landschaftsbild verunstaltet wird und der Erholungswert beeinträchtigt wird.
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Anlage 1, die Anleitung zum im §2a BauGB geforderten Umweltbericht
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Nr. 2 b) bb) Im Umweltbericht muss die Auswirkung auf den Boden, Fläche, Wasser, biologische Viefalt, unbestimmt alle Tiere und Pflanzen
beschrieben werden
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Nr. 2 b) hh) fordert, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen den auf der Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder
kommunaler Ebene festgelegten Umweltzielen Rechnung zu tragen ist. Eine Beschränkung auf die Verhinderung vonVerbotstatbeständen des Bundesnaturschutzgesetzes (§44) zur
Sicherung der Population allein der streng geschützten Arten dürfte damit angesichts der von jedermann feststellbaren Auswirkung des Anthropozäns ungenügend sein.
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Raumordnungsgesetz
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§1 Absatz 2
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Leitvorstellung ist eine nachhaltige Raumentwicklung
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§2 Absatz 2
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Nr 1: Im Gesamtraum der Bundesrepublik sind ausgeglichene ... Verhältnisse anzustreben. Wir brauchen eine
gerechte Raumplanung, die nicht Kapital und Wirtschaft im Südwesten konzentriert.
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Nr 2: "Schutz des Freiraums": Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu
sichern. ... Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte
auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig
übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen
werden. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden.
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Nr 5: Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene
Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen [...] zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines
harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln.
Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen
Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
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Nr 6: (Funktionsfähigkeit Böden, Vorgaben zur Verringerung Flächeninanspruchnahme) Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit
der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich,
möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die
biologische Vielfalt sind zu schützen und weiterzuentwickeln. .... Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern,
insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. ... Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der
Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Sowie:
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UN–Konferenz von Rio 1992 (Erdgipfel)
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Recht auf nachhaltiges Leben (Rio-Erklärung)
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Agenda 21
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40 Kapitel mit 4 Schwerpunkten. Schwerpunkt II "Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen"
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Kapitel 10 Seite 78 bis 82 (siehe Link unten): "Integrierter Ansatz für die Planung und Bewirtschaftung der Bodenressourcen". Land ist
eine begrenzte Ressource. Durch eine entsprechende Bodenpolitik und Instrumentarium soll eine nachhaltige Bewirtschaftung der Bodenressourcen erreicht werden.
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Konvention zur biologischen Vielfalt
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Konvention zum Klimaschutz
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UN-Jahr des Bodens 2015
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Die 17 Nachhaltigkeitsziele der UN für 2030, formuliert 2015
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deutsche Nachhaltigkeitsstrateige orientiert sich daran
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bis 2030 soll die nachhaltige Urbanisierung verbessert werden. Ökosysteme schützen, Land vor Verbrauch schützen
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Kritik (BUND u.a.):
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leider unverbindlich
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Da selbst die schwammigen Ziele dem Wirtschaftsdogma zuwider laufen, setzt die Bundesregierung dem täglichen Flächenverbrauch keine Ende. Die
Zielerreichung wird in die Zukunft verschoben, unbeirrt wird am weiter so festgehalten.
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Erhalt des fruchtbaren Bodens muss priorisiert werden.
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Wenigstens erstmal erreichen der gesteckten Ziele in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, mittelfristig erreichen der Nullbilanz
bei der Flächeninanspruchnahme
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Ministerpräsident B-W Günther Öttinger (CDU) Regierungserklärung 21.6.2006
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Forderung Netto Null beim Flächenverbrauch
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Nationale Nachhaltigkeitsstrategie (Fortschreibung 2016)
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Deutschland hatte sich bei Rio 1992 verpflichtet, nationale Nachhaltigkeitsstrategien zu schreiben, sich aber anscheinend nicht verpflichtet, diese
umzusetzen. Alles nur für den Schein eines verantwortungsbewussten Landes vor der internationalen Gemeinschaft.
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Flächeninanspruchnahme max 30 Hektar/ Tag in 2030
Zur weiteren Vertiefung siehe die vom Bundesjustizministerium online zur Verfügung gestellten Gesetztexte:
http://www.gesetze-im-internet.de
speziell Baugesetzbuch: http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html
Rio-Erlärung der Vereinten Nationen
Dokument der Agenda 21, Bundesumweltministerium
1992 unter Minister Klaus Töpfer
Konvention über die biologische Vielfalt 1992, Bundesumweltministerium
Konvention über die biologische
Vielfalt 1992, Bundesamt für Naturschutz
Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2018 und die 17 globalen
Nachhaltigkeitsziele 2030, BUND
Die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele 2030 der Vereinten
Nationen, BUND
Positionspapier der Verbände zu den Zielen 2030
Sustainable Development Goals 2030, Seite der Vereinte Nationen
interessant besonders Ziele 11 (Nachhaltige Stadt- und Siedlungsentwicklung) und 15 (Ökosysteme wiederherstellen und Land vor Verbrauch schützen). Jeweils mit
Gegenüberstellung von Zielen und Indikatoren
Grundgesetz, Baugesetzbuch mit Raumordnungsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz, Nationale Nachhaltigkeitsstrategie Fortschrittsbericht 2012
Aus der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (im Bild oben der Band rechts): Vorwort von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Indikator Flächenverbrauch
Problem lange bekannt, Mahnungen und Rezepte liegen seit Jahren vor: Ende Gelände von 2005, Tagung Kein Schöner Land 2009. Aktionsbündnis "Flächen gewinnen" 2006
unter der Schirmherrschaft von CDU-Umweltministerin Tanja Gönner
Artikel "Flächenverbrauch und geltendes Recht" von Fritz Endemann aus dem Lesebuch "Ende im Gelände" (LNV, 2005)
Ein wunderbarer Text (die Galerie oben, anklicken - vergrößern), wurde leider nie weiter verfolgt. Einzig CDU
Ministerpräsident Oettinger folgte 2006 der in dem Artikel geforderten Ansage von oben an die Verwaltungen, dass man so mit Rücksicht auf künftige Generationen nicht mehr weiterverfahren kann.
Siehe auf Seite 71 allgemeine Schutzgebote in rechtlicher Verbindlichkeit ernst nehmen; Verbindlichkeit "Nach unten" auf die Planungsebenen vermitteln; Planungsträger, Gemeinden
durch staatliche Rechtsaufsicht ... anzuhalten, in ihren Planungen dem Flächenschutz die heute unabdingbar zukommende Bedeutung einzuräumen; dadurch wird der
Kern der kommunalen Selbstverwaltung und Planungshoheit nicht berührt.
Diese 4 Seiten des Artikels am Ende des Heftes Seite 68-71 erklären, dass in Folge der UN-Konferenz Rio 1992 das
Nachhaltigkeitsprinzip in die Rechtsnormen Eingang gefunden hatte, und dies sich auf die objektive Gewichtung des Flächenschutzes und Schutz
der Biotope entgegen der Gewichtung der Belange der Gemeinde und ihrer herrschenden Fürsten auswirken müsse.
Die Bundesrepublik ist dazu mit der EU in vertragliche Bindung eingegangen.
Herr Endemann nennt explizit die Verführung, in der Allgemeinheit der Gebote zum Flächenschutz darin eine Abstraktion von
geringem Gewicht zu sehen und diese bei den Planungsentscheidungen hinter die konkreten lokalen Belange zurückzusetzen. So manche Lokalpolitiker sollte sich hier wiedererkennen.
Bereits §1a Abs2 nennt er als Mittel gegen die fehlgehende Praxis und Planungen müssten ungünstige Bedingungen in Kauf nehmen, damit der einfache Griff nach dem Außenbereich unterbleibt. Eben
Dank des zugenommenen objektiven Gewichts des Flächenschutzes aus Rio 92 ff folgend.